1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und alle Verträge über den Kauf und Verkauf oder die Erbringung von Dienstleistungen durch Majestic Safety Products & Service B.V., im Folgenden „Lieferant” genannt, die abgeschlossen oder ausgeführt werden.
1.2. Abweichungen von diesen Bedingungen können nur schriftlich vereinbart werden, wobei die Abweichung ausschließlich für den betreffenden Einzelvertrag gilt.
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers gelten nicht, es sei denn, sie wurden vom Lieferanten schriftlich anerkannt.
2.1. Alle Angebote sind unverbindlich und gelten bis 2 Wochen nach dem Datum ihrer Abgabe.
2.2. Verträge kommen erst nach ausdrücklicher Annahme durch den Lieferanten zustande. Diese ausdrückliche Annahme ergibt sich aus der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten oder aus der Tatsache, dass er den Vertrag erfüllt.
2.3. Bei Abweichungen zwischen der (mündlichen) Bestellung oder dem Auftrag des Abnehmers und der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten ist diese Bestätigung maßgebend und für die Parteien verbindlich.
3.1. Die Preise sind in Euro angegeben, sofern nicht anders angegeben.
3.2. Die Preise gelten für die im Vertrag genannte Leistung oder den Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
3.3. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Transportkosten sowie etwaiger Reise- und Aufenthaltskosten, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
3.4. Wenn nach Vertragsabschluss, aber vor der (Teil-)Lieferung ein oder mehrere preisbestimmende Faktoren, wie Einkaufspreise für Waren, Material- oder Teilepreise, Lohnkosten, Abgaben, Steuern, Wechselkurse usw., steigen, ist der Lieferant berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
Der Lieferant teilt dem Abnehmer den gemäß diesem Absatz angepassten Preis so schnell wie möglich schriftlich mit.
4.1. Die vom Lieferanten angegebenen Lieferzeiten können niemals als Ausschlussfristen angesehen werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
4.2. Eine Lieferfrist beginnt erst mit dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten oder mit dem Datum, an dem alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Daten, Informationen usw. vom Abnehmer beim Lieferanten eingegangen sind.
4.3. Die Lieferfrist wird in der Erwartung festgelegt, dass der Lieferant seine Arbeit wie zum Zeitpunkt des Angebots vorgesehen fortsetzen kann und die erforderlichen Materialien und Angaben ihm rechtzeitig geliefert werden. Eine Überschreitung der Lieferfrist kann nur dann zu Schadenersatz führen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
4.4. Die Lieferung erfolgt ab Lager in Bergen op Zoom. Der Lieferant ist nicht für den Transport und die Versicherung der Waren verantwortlich, und die Transportkosten gehen zu Lasten des Abnehmers, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Lieferung ab Lager geht die Gefahr der Waren mit dem Zeitpunkt der Verladung auf den Abnehmer über.
4.5. Die Dienstleistungen des Lieferanten für den Abnehmer werden auf der Grundlage der Beschreibung der Dienstleistungen im Vertrag erbracht. Die Dienstleistungen verpflichten den Lieferanten zu einer Anstrengungsverpflichtung, jedoch niemals zu einer Ergebnisverpflichtung.
4.6. Der Auftrag zur Erbringung der Dienstleistung gilt als ausgeführt, wenn die im Vertrag vereinbarte Leistungsfrist abgelaufen ist oder in jedem Fall zwei Werktage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Lieferant dem Abnehmer schriftlich mitgeteilt hat, dass der Auftrag zur Erbringung der Dienstleistung ausgeführt wurde.
5.1. Die Zahlung hat am Sitz des Lieferanten zu erfolgen.
5.2. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
5.3. Der Lieferant ist stets berechtigt, vor der Lieferung oder vor der Fortsetzung der Lieferung oder der Erfüllung des Auftrags eine nach seinem Ermessen ausreichende Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Abnehmers zu verlangen. Die Weigerung des Abnehmers, die verlangte Sicherheit zu leisten, berechtigt den Lieferanten, den Vertrag durch eine entsprechende schriftliche Erklärung zu kündigen, unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf Ersatz der Kosten und des entgangenen Gewinns.
5.4. Der Lieferant ist außerdem berechtigt, bei Zahlungsverzug des Abnehmers die Lieferung und/oder die Arbeiten auszusetzen, auch wenn eine feste Lieferfrist vereinbart wurde.
5.5. Vorschriften einer Behörde, die die Verwendung der zu liefernden oder bereits gelieferten Sachen verhindern, ändern nichts an der Zahlungsverpflichtung des Abnehmers.
5.6. Das Recht des Abnehmers, etwaige Forderungen gegen den Lieferanten aufzurechnen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
5.7. Der gesamte Kaufpreis der Waren oder Dienstleistungen ist bei nicht fristgerechter Zahlung innerhalb der vereinbarten Frist sofort fällig, wenn der Abnehmer in Konkurs geht, einen Zahlungsaufschub beantragt oder wenn eine Pfändung der Waren oder Forderungen des Abnehmers erfolgt oder der Abnehmer in Liquidation geht oder aufgelöst wird.
5.8. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist der Lieferant berechtigt, dem Abnehmer Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat sowie alle außergerichtlichen Kosten, die durch die nicht (fristgerechte) Zahlung entstanden sind, in Rechnung zu stellen.
6.1. Der Lieferant hat das Recht, wenn vor oder während der Ausführung des Vertrags Umstände eintreten, die auf vorhersehbare oder nicht vorhersehbare höhere Gewalt zurückzuführen sind und aufgrund derer der Lieferant seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht mehr nachkommen kann, den Vertrag zu kündigen oder die Lieferfrist auszusetzen. In diesem Fall hat der Abnehmer keinen Anspruch auf Schadenersatz.
6.2. Bei vorübergehender höherer Gewalt ist der Abnehmer nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Im Falle einer vorübergehenden oder dauerhaften höheren Gewalt des Lieferanten hat der Abnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens.
6.3. Als höhere Gewalt gelten unter anderem: alle unfreiwilligen Betriebsstörungen oder Behinderungen, wie Feuer, Naturkatastrophen, Behinderungen durch Dritte, vollständige oder teilweise Arbeitsniederlegungen, nahezu vollständige Erkrankung der Arbeitnehmer und darüber hinaus allgemein alle Umstände, Ereignisse, Ursachen und Folgen, die außerhalb der Kontrolle oder des Einflussbereichs des Lieferanten liegen.
7.1. Der Abnehmer wird erst unter aufschiebenden Bedingungen Eigentümer der vom Lieferanten gelieferten oder noch zu liefernden Waren. Der Lieferant bleibt Eigentümer der gelieferten oder noch zu liefernden Waren, solange der Abnehmer die Forderungen des Lieferanten aus der Gegenleistung des Vertrags nicht bezahlt hat, einschließlich Forderungen aus Zinsen und Kosten.
7.2. Solange der Abnehmer die vorgenannten Forderungen nicht beglichen hat, ist er nicht berechtigt, an den vom Lieferanten gelieferten Sachen ein Pfandrecht oder ein besitzloses Pfandrecht zu bestellen, und verpflichtet sich gegenüber Dritten, die ein solches Recht daran bestellen wollen, auf erstes Verlangen des Lieferanten zu erklären, dass er nicht zur Bestellung eines Pfandrechts berechtigt ist.
7.3. Kommt der Abnehmer einer Verpflichtung aus dem Vertrag in Bezug auf verkaufte Waren nicht nach, ist der Lieferant ohne Inverzugsetzung berechtigt, die Waren, sowohl die ursprünglich gelieferten als auch die neu hergestellten, zurückzunehmen. Der Abnehmer ermächtigt den Lieferanten, den Ort zu betreten, an dem sich diese Waren befinden.
7.4. Der Abnehmer ist verpflichtet, den Lieferanten vor seinem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder auf Gewährung eines Zahlungsaufschubs davon in Kenntnis zu setzen. Ferner hat der Abnehmer den Lieferanten unverzüglich zu informieren, wenn er für insolvent erklärt wurde oder ihm ein Zahlungsaufschub gewährt wurde.
8.1. Sichtbare Mängel der Leistung sind vom Abnehmer innerhalb von acht Tagen nach Lieferung schriftlich zu reklamieren. Nicht sichtbare Mängel sind vom Abnehmer innerhalb von acht Tagen nach ihrer Entdeckung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem sie vernünftigerweise hätten entdeckt werden müssen, schriftlich zu reklamieren.
8.2. Reklamationen zu Rechnungen sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich einzureichen.
8.3. Der Lieferant garantiert eine bei normaler Verwendung gemäß den Gebrauchsanweisungen des Lieferanten angemessene Qualität der vom Lieferanten an den Abnehmer gelieferten Waren.
8.4. Der Abnehmer verliert alle Rechte und Befugnisse, die ihm aufgrund von Mängeln zustehen, wenn er nicht innerhalb der vorgenannten Fristen reklamiert und/oder dem Lieferanten keine Gelegenheit gegeben hat, die Mängel zu überprüfen und zu beheben.
8.5. Ist eine Reklamation des Abnehmers bezüglich der gelieferten Waren begründet, hat der Lieferant das Recht, nach frachtfreier Rücksendung der mangelhaften Waren dem Abnehmer den vollen Kaufpreis gutzuschreiben, die mangelhaften Waren zu reparieren oder eine Neulieferung vorzunehmen.
8.6. Ein bei der Lieferung der Waren ausgehändiger Frachtbrief, Lieferschein oder ein ähnliches Dokument gilt als korrekte Angabe der gelieferten Menge, es sei denn, der Abnehmer meldet seine Einwände unverzüglich und schriftlich nach Erhalt der Waren an den Lieferanten.
8.7. Die Garantie gilt nur, wenn der Abnehmer alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten erfüllt hat.
9.1. Der Lieferant haftet nur für Schäden, die dem Abnehmer entstanden sind und die die unmittelbare und ausschließliche Folge einer dem Lieferanten zuzurechnenden Pflichtverletzung sind, mit der Maßgabe, dass nur solche Schäden ersetzt werden, gegen die der Lieferant versichert ist oder die er nach den in der Branche geltenden Gepflogenheiten hätte versichern müssen.
9.2. Der Lieferant haftet in keinem Fall für Folgeschäden und indirekte Betriebsausfälle, Stagnationsschäden, Auftragsverluste, Gewinnausfälle, Bearbeitungskosten usw.
10.1. Der Lieferant übernimmt keine Gewähr für Eigenschaften wie Haltbarkeit, Haftung, Glanz, Farbe, Licht- oder Farbechtheit oder Abriebfestigkeit, wenn der Auftraggeber nicht spätestens bei Vertragsabschluss die Eigenschaften und die Art der von ihm gelieferten Materialien oder Produkte angegeben und keine ausreichenden Informationen über die angewandten Vorbehandlungen, eventuelle Oberflächenbehandlungen und die Bedingungen (wie Temperatur und Druckzeit), unter denen der Druck erfolgen soll, mitgeteilt hat.
10.2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, kann der Lieferant weder für das Ablösen, Verkleben, Verschmieren, Verändern von Glanz oder Farbe noch für die Beschädigung von Materialien und/oder Produkten haftbar gemacht werden, die er vom Auftraggeber erhalten hat und die von ihm bedruckt oder bearbeitet werden sollen.
10.3 Der Lieferant wird die Aufträge mit größter Sorgfalt ausführen, kann jedoch nicht für eventuelle Haftungsprobleme im Laufe der Zeit haftbar gemacht werden.
Wenn der Abnehmer Waren, die der Lieferant für den Abnehmer bereithält, trotz der Tatsache, dass sie zur Verfügung gestellt wurden, nicht gegen Zahlung des geschuldeten Betrags abholt, hat der Lieferant das Recht, diese einen Monat nach der Bereitstellung der Ware diese nach schriftlicher Inverzugsetzung für und im Namen des Abnehmers zu verkaufen (zu verkaufen), mit der Verpflichtung, den Erlös abzüglich der dem Lieferanten zustehenden Forderungen, einschließlich Lagerkosten, an den Abnehmer auszuzahlen.
12.1. Auf alle Verträge ist niederländisches Recht anwendbar.
12.2. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts sind nicht anwendbar, ebenso wenig wie künftige internationale Regelungen über den Kauf beweglicher Sachen, deren Wirksamkeit von den Parteien ausgeschlossen werden kann.
12.3. Alle Streitigkeiten, die sich aus Angeboten und Verträgen ergeben, gleich welcher Art, werden der Entscheidung des zuständigen Zivilgerichts am Sitz des Lieferanten unterworfen, sofern gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.