Lieferbedingungen
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN VON MAJESTIC PRODUCTS B.V., JAN CAMPERTLAAN 6, 3201 AX SPIJKENISSE, HINTERLEGT BEIM AMTSGERICHT ROTTERDAM AM 6. NOVEMBER 2015, UNTER NR. 62/2015
Artikel 1: Anwendungsbereich
1.1.
Diese Bedingungen gelten für alle Angebote sowie Kauf-, Verkaufs- oder Dienstleistungsverträge von Majestic Products B.V., nachfolgend „Lieferant“.
1.2.
Eine Abweichung von diesen Bedingungen kann nur schriftlich vereinbart werden, diese gilt dann ausschließlich für den entsprechenden Einzelvertrag.
1.3.
Allgemeine Bedingungen des Abnehmers sind ungültig, wenn diese nicht vom Lieferanten schriftlich akzeptiert wurden.
Artikel 2: Angebote und Verträge
2.1.
Alle Angebote sind unverbindlich und gelten bis zu zwei Wochen nach Angebotsdatum.
2.2.
Verträge kommen erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Lieferanten zustande. Diese ausdrückliche Zustimmung ist aus der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten oder aus der Tatsache ersichtlich, dass er den Vertrag ausführt.
2.3.
Im Fall einer Differenz zwischen der (mündlichen) Bestellung oder dem (mündlichen) Auftrag des Abnehmers und der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten hat diese Bestätigung Vorrang und ist für die Parteien verbindlich.
Artikel 3: Preise
3.1.
Die Preise sind, wenn nicht anders angegeben, in Euro ausgezeichnet.
3.2.
Die Preise gelten für die im Vertrag genannte Leistung oder den dort genannten Lieferumfang. Weitere oder besondere Leistungen werden separat berechnet.
3.3.
Die Preise sind ohne Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Transportkosten sowie ohne eventuelle Fahrt- und Aufenthaltskosten ausgezeichnet, wenn nicht anders angegeben.
3.4.
Falls nach dem Zustandekommen des Vertrags, jedoch vor der (Teil-) Lieferung, einer oder mehrere preisbestimmende Faktoren wie Einkaufspreise von Waren, Materialien oder Einzelteile, Lohnkosten, Abgaben, Steuern, Währungskurse u. ä. steigen, ist der Lieferant berechtigt die Preise entsprechend anzupassen.
Der Lieferant unterrichtet den Abnehmer möglichst schnell über den entsprechend diesem Artikel geänderten Preis.
Artikel 4: Lieferzeit und Lieferung
4.1.
Vom Lieferanten angegebene Lieferzeiten sind niemals Ausschlussfristen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
4.2.
Eine Lieferfrist beginnt erst mit dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten oder mit dem Datum, an dem der Lieferant alle benötigten Informationen zur Ausführung des Auftrags vom Abnehmer erhalten hat.
4.3.
Die Lieferzeit wird unter der Annahme festgelegt, dass der Lieferant so weiterarbeiten kann, wie zum Zeitpunkt des Angebots gedacht, sowie unter der Voraussetzung, dass die notwendigen Materialien und Angaben ihm rechtzeitig geliefert werden. Eine Überschreitung der Lieferzeit kann nur dann Anlass zu Schadensersatz sein, wenn dies zuvor schriftlich vereinbart wurde.
4.4.
Die Lieferung erfolgt ab Lager in Bergen op Zoom. Der Lieferant ist für den Transport und die Versicherung der Ware nicht verantwortlich, die Transportkosten gehen zu Lasten des Abnehmers, wenn zuvor nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Bei Lieferung ab Lager geht die Gefahr der Ware mit dem Einladen auf den Abnehmer über.
4.5.
Die Dienstleistungen des Lieferanten an den Abnehmer werden auf der Grundlage der Dienstleistungsbeschreibung im Vertrag ausgeführt. Die Dienstleistung verpflichtet den Lieferanten zum Einsatz geeigneter Mittel, jedoch nicht zu einem bestimmten Ergebnis.
4.6.
Der Dienstleistungsauftrag gilt als ausgeführt, wenn der im Vertrag vereinbarte Dienstleistungszeitraum abgelaufen ist, oder in jedem Fall zwei Werktage, nachdem der Lieferant dem Abnehmer schriftlich mitgeteilt hat, dass die Dienstleistung ausgeführt wurde.
Artikel 5: Bezahlung
5.1.
Die Bezahlung erfolgt in den Büroräumen des Lieferanten.
5.2.
Die Bezahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
5.3.
Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, vor oder während der Lieferung bzw. Auftragserfüllung eine nach seinem Ermessen ausreichende Sicherheit für die Zahlungsverpflichtungen des Abnehmers zu fordern. Weigert sich der Abnehmer, die geforderte Sicherheit zu stellen, ist der Lieferant berechtigt, über eine entsprechende schriftliche Erklärung den Vertrag aufzulösen, unbeschadet seines Rechts auf Erstattung von Kosten und Gewinnausfall.
5.4.
Der Lieferant ist zudem berechtigt, falls der Abnehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist, die Lieferung und/oder Tätigkeiten aufzuschieben, auch wenn eine feste Lieferzeit vereinbart wurde.
5.5.
Vorschriften, ganz gleich welcher Instanz, die die Nutzung der zu liefernden oder bereits gelieferten Ware verhindern, ändern nichts an der Zahlungsverpflichtung des Abnehmers.
5.6.
Ein Recht des Abnehmers, eventuelle Forderungen gegenüber dem Lieferanten zu verrechnen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
5.7.
Der gesamte Kaufpreis der Ware oder Dienstleistungen ist unverzüglich fällig, wenn nicht innerhalb der vereinbarten Frist gezahlt wird, wenn der Abnehmer Insolvenz anmeldet oder Zahlungsaufschub beantragt oder wenn Sachen oder Forderungen des Abnehmers gepfändet werden oder sein Unternehmen liquidiert oder aufgelöst wird.
5.8.
Bei verspäteter Zahlung ist der Lieferant berechtigt, dem Abnehmer pro Monat 1 % Zinsen in Rechnung zu stellen sowie alle außergerichtlichen Kosten, die durch eine zu späte oder ausbleibende Zahlung entstehen.
Artikel 6: Höhere Gewalt
6.1.
Der Lieferant hat das Recht, den Vertrag aufzulösen oder die Lieferfrist zu verlängern, falls vor oder während der Vertragsausführung Umstände entstehen, die eine (nicht) vorhersehbare höhere Gewalt zur Folge haben, durch die der Lieferant seinen Vertragspflichten nicht mehr angemessen nachkommen kann. In dem Fall kann der Abnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz erheben.
6.2.
Der Abnehmer ist bei vorübergehender höherer Gewalt zur Vertragsauflösung nicht berechtigt. Im Fall vorübergehender oder anhaltender höherer Gewalt seitens des Lieferanten kann der Abnehmer keinen Anspruch auf Erstattung eines ihm entstandenen Schadens erheben.
6.3.
Als höhere Gewalt gelten unter anderem: alle unfreiwilligen Betriebsstörungen oder Behinderungen wie Feuer, Naturkatastrophen, Behinderungen durch Dritte, vollständige oder teilweise Arbeitsniederlegungen, fast vollständiger Krankheitsausfall unter den Arbeitnehmern sowie im Allgemeinen alle Umstände, Ereignisse, Ursachen und Folgen, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen.
Artikel 7: Eigentumsvorbehalt
7.1.
Der Abnehmer wird nur unter Suspensivbedingungen Eigentümer der vom Lieferanten gelieferten oder noch zu liefernden Ware. Der Lieferant bleibt Eigentümer der gelieferten oder noch zu liefernden Ware, so lange der Abnehmer die Forderungen des Lieferanten als vertragliche Gegenleistung nicht beglichen hat, dazu zählen auch Forderungen von Zinsen und Kosten.
7.2.
Der Abnehmer ist, so lange er die obigen Forderungen nicht beglichen hat, nicht berechtigt, ein Sicherungsrecht an den vom Lieferanten gelieferten Waren oder eine Sicherungsübereignung einzuräumen und verpflichtet sich, Dritten gegenüber, die ein solches Sicherungsrecht an den Waren wünschen, nach Aufforderung des Lieferanten unverzüglich zu erklären, dass er zu diesem Sicherungsrecht nicht befugt ist.
7.3.
Falls der Abnehmer einer Vertragspflicht bezüglich verkaufter Ware nicht nachkommt, ist der Lieferant ohne weitere Inverzugsetzung berechtigt, die Waren, sowohl die ursprünglich gelieferten als auch die neu gebildeten, zurückzunehmen. Der Abnehmer räumt dem Lieferanten das Zugangsrecht zu dem Ort ein, an dem sich diese Waren befinden.
7.4.
Der Abnehmer ist dazu verpflichtet, den Lieferanten im Vorhinein über seinen Insolvenzantrag oder Antrag auf Zahlungsaufschub in Kenntnis zu setzen. Des Weiteren muss der Abnehmer den Lieferanten unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, falls er für insolvent erklärt oder ihm ein Zahlungsaufschub gewährt wurde.
Artikel 8: Reklamationen
8.1.
Einen sichtbaren Mangel an der Leistung muss der Abnehmer innerhalb von acht Tagen nach Lieferung dem Lieferanten schriftlich mitteilen. Im Fall eines nicht sichtbaren Mangels muss der Abnehmer innerhalb von acht Tagen, nachdem er den Mangel festgestellt hat oder vernünftigerweise hätte feststellen müssen, diesen schriftlich reklamieren.
8.2.
Reklamationen zu Rechnungen müssen innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich eingereicht werden.
8.3.
Der Lieferant garantiert eine angemessene, gängige Qualität bei normaler Nutzung gemäß Gebrauchsanweisung der vom Lieferanten an den Abnehmer gelieferten Ware.
8.4.
Der Abnehmer verliert alle Rechte und Befugnisse, die ihm aufgrund von Mängeln zustanden, falls er die Mängel nicht innerhalb der oben genannten Fristen reklamiert hat und/oder dem Lieferanten nicht die Gelegenheit gab, die Mängel zu prüfen und zu beheben.
8.5.
Falls die Reklamation eines Abnehmers bezüglich der gelieferten Ware begründet ist, kann der Lieferant die mangelhafte Ware kostenfrei zurücknehmen, dem Abnehmer den Wert vollständig gutschreiben oder die mangelhafte Ware reparieren beziehungsweise eine neue Lieferung schicken.
8.6.
Die auf dem mitgelieferten Beförderungspapier, dem Lieferschein oder einem ähnlichen Dokument genannte Liefermenge gilt als korrekt, es sei denn, der Abnehmer hat diese nach Erhalt der Ware schriftlich reklamiert.
8.7.
Die Garantie gilt nur, wenn der Abnehmer allen seinen Vertragspflichten dem Lieferanten gegenüber nachgekommen ist.
Artikel 9: Haftung
9.1.
Der Lieferant haftet nur für Schaden in direkter und ausschließlicher Folge eines dem Lieferanten zuzuschreibenden Versäumnisses, und zwar nur für den Schaden, gegen den der Lieferant versichert ist oder vernünftigerweise nach den Regeln der Branche hätte versichert sein müssen.
9.2.
Der Lieferant haftet nicht für Folgeschäden und indirekte Betriebsschäden, Stagnationsschäden, Verlust von Bestellungen, Gewinnausfall, Bearbeitungskosten u. ä.
Artikel 10: (Lohn-)Bedrucken von Waren vorbehalten
10.1.
Der Lieferant haftet nicht für Eigenschaften wie Haltbarkeit, Haftung, Glanz, Farbe, Licht- oder Farbechtheit oder Verschleißfestigkeit, insofern der Auftraggeber die Eigenschaften und die Art der von ihm gelieferten Materialien oder Produkte nicht spätestens bei Annahme des Vertrags angegeben hat und keine ausreichenden Informationen über die erfolgte Vorverarbeitung, eventuelle Oberflächenverarbeitung sowie unter welchen Bedingungen (wie Temperatur und Druckzeit) der Aufdruck erfolgen muss, mitgeteilt hat.
10.2.
Wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, kann der Lieferant weder für das Lösen, Kleben, Beschmutzen, Verändern des Glanzes oder der Farbe noch für die Beschädigung der durch ihn vom Auftraggeber erhaltenen und von ihm zu bedruckenden oder zu verarbeitenden Materialien und/oder Produkte haftbar gemacht werden.
10.3
Der Lieferant wird Aufträge mit größter Sorgfalt ausführen, ist aber für mögliche fristbedingte Haftungsprobleme nicht verantwortlich.
Artikel 11: Nicht abgeholte Ware
Falls der Abnehmer Ware, die beim Lieferanten des Abnehmers zur Abholung bereit steht, nicht gegen Zahlung des fälligen Betrags abholt, ist der Lieferant berechtigt, einen Monat nach Bereitstellung der Ware diese nach schriftlicher Inverzugsetzung für oder im Namen des Abnehmers zu verkaufen/verkaufen zu lassen, mit der Verpflichtung, den Ertrag an den Abnehmer auszuzahlen, unter Abzug der dem Lieferanten zustehenden Forderungen einschließlich Lagerkosten.
Artikel 12: Anwendbares Recht, Rechtsstreitigkeiten
12.1.
Alle Verträge unterliegen dem niederländischen Recht.
12.2.
Die Bestimmungen des Wiener Kaufvertrags gelten nicht, ebenso wenig wie andere zukünftige internationale Regelungen bezüglich des Kaufs beweglicher Sachen, deren Anwendbarkeit von den Parteien ausgeschlossen werden kann.
12.3.
Alle Rechtsstreitigkeiten aus Angeboten und Verträgen unterliegen dem Urteil des am Standort des Lieferanten zuständigen Zivilgerichts, es sei denn, gesetzliche Regelungen sehen etwas anderes vor.